V E R E I N S S A T Z U N G
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Jagdhorn-Bläserkorps Elmpt e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 41372 Niederkrüchten Elmpt.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
(2) Pflege und Förderung des jagdlichen Brauchtums und der Jagdmusik
(3) Teilnahme an öffentlichen kulturellen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb der Gemeinde Niederkrüchten
(4) Auftritte alle fünf Jahre bei allen Jägern und Jägerinnen der Hegeringe Elmpt und Brüggen ab dem 65. Lebensjahr; Auftritte jährlich bei allen Jägern und Jägerinnen der Hegeringe Elmpt und Brüggen ab dem 80. Lebensjahr. In Ausnahmefällen kann bei besonderen Anlässen auch bei Nichtjägern geblasen werden (z.B. Goldhochzeiten u.ä.) .
(5) Teilnahme an Beisetzungen verstorbener Jägerinnen und Jäger zur Darbringung des letzten Grußes "Jagd vorbei und Halali"
(6) Förderung der Kameradschaft untereinander und mit den Familien
§ 3
Vereinsvermögen
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Mitglieder erhalten aus dem Vermögen des Vereins keine Zuwendungen, die nur aus der Mitgliedschaft begründet sind.
§ 4
Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.04. eines jeden Jahres und endet am 31.03. des darauffolgenden Jahres.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden, die das 16. Lebensjahr erreicht hat und die Satzung anerkennt.
(2) Die Mitglieder sollten im Besitz eines Jagdscheines sein. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod,
2. durch Ausschluß gem. § 7
3. durch Austritt gem. § 8
§ 7
Ausschluß von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
1. wenn es grob gegen die Bestimmungen der Satzung des Vereins verstößt
bzw. die Interessen des Vereins verletzt,
2. wenn es grob gegen die Grundsätze der waidgerechten Jagdausübung
verstößt
3. wenn es Mitglieder des Vereins gröblich beleidigt oder das Ansehen des
Vereins in der Öffentlichkeit schädigt
4. wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit den Vereinsbeiträgen für zwei
Geschäftsjahre in Verzug ist.
§8
Austritt von Mitgliedern
(1) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum 31.03. des Kalenderjahres erfolgen. Die diesbezügliche schriftlich Kündigung der Mitgliedschaft muß dem Vorstand bis spätestens 31.12. des Vorjahres vorliegen.
§ 9
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der musikalische Leiter
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) In jedem Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
(2) Ein außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von mindestens 1/3 der eingeschriebenen Mitglieder statt. Dabei muß die Tagesordnung bekanntgegeben werden.
§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Beschlußfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung
(2) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, des Kassierers und der Kassenprüfer
(3) Entlastung des Vorstandes
(4) Wahl des Vorstandes
(5) Wahl der Kassenprüfer
(6) Festsetzung der Jahresbeiträge für das Folgejahr
(7) Satzungsänderungen
(8) Auflösung des Vereins
(9) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
§ 12
Satzungsänderungen
(1) Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder geändert werden.
§ 13
Anträge und Beschlußfassungen
(1) Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 16 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich eingegangen sein, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt und behandelt werden können.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25 % der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind. Liegt keine Beschlußfähigkeit vor, kann die Versammlung vom Vorsitzenden geschlossen und 15 Minuten später wieder eröffnet werden. Diese Versammlung ist dann ohne Berücksichtigung der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(4) Die Beschlüsse der Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(5) Die Einladungen zu den Versammlungen erfolgen durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. Für die Wahrung der Frist gilt der Postabgang.
§ 14
Vorstand
(1) Vorstandsmitglieder sind der
1. Vorsitzende
2. Vorsitzende
Musikalische Leiter
Schatzmeister
stellv. Schatzmeister
Schriftführer
stellv. Schriftführer
(2) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt jeweils so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Bei dessen Verhinderung rückt der 2. Vorsitzende an dessen Stelle.
§ 15
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Vereinssatzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mind. die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(4) Im Regelfall wird der Vorstand mit einer Frist von 8 Tagen vom Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder fernmündlich eingeladen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren schriftlich mit einfacher Mehrheit gefaßt werden.
§ 16
Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Ihnen obliegt die Prüfung des gesamten Rechnungswesens des Vereins nach Ablauf des Geschäftsjahres.
(2) Dazu sind den Kassenprüfern vom Vorstand der Jahresabschluß, die Buchführung, die Belege und die zugrundeliegenden Beschlüsse vorzulegen und Auskunft zu erteilen.
(3) Über das Ergebnis der Kassenprüfung haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.
§ 17
Niederschriften
(1) Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die über den wesentlichen Hergang der gefaßten Beschlüsse berichten müssen.
(2) Die Niederschriften werden im Regelfall vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter verfaßt.
Sie sind von diesem und dem ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Niederschriften müssen auf Verlangen bei der nächsten Sitzung vorgelegt werden.
§ 18
Wahlen
(1) Die Wahlen des Vorstandes erfolgen alle zwei Jahre. Die Wahlen der Kassenprüfer erfolgen jährlich. Auf Antrag von mind. 50 % der eingeschriebenen Mitglieder kann der Vorstand unter bestimmten Gründen vorzeitig abgewählt werden. Die Gründe können nur Rechtsverstöße oder Verstöße gegen die Satzung sein. Der Vorstand ist zur Sache zu hören. Der Datenschutz muß gewahrt werden.
§ 19
Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur auf Beschluß einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, in der mind. 50 % der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sein müssen, aufgelöst werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wenn keine Beschlußfähigkeit vorliegt, kann der Vorsitzende die Versammlung schließen und mind. 3 Wochen später wieder einberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt nach Rücksprache mit dem Finanzamt mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder über die gemeinnützige Verwendung des Vereinsvermögens.
Genehmigt durch die Mitgliederversammlung vom 10.02.1998